Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
GesRefFinG · BG · BGBl. I Nr. 152/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft hundert zusaetzliche Kassen-Arztstellen, einen Startbonus von bis zu 100.000 Euro pro Arzt und einen eigenen Fonds beim Dachverband, finanziert vom Bund. Versorgungssicherung ist ein nachvollziehbares Ziel, doch hier wird mit Steuergeld ein neuer Foerder- und Fondsapparat aufgebaut, statt die ueberhoehten Marktzutrittsschranken im Kassenarztwesen abzubauen. Die Foerder- und Fondsteile gehoeren gestrafft; ein dauerhaftes neues Geldverteilungsregime ist unnoetig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen ↗ RIS
Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen § 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen: (2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Abs. 1 auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest. (3) Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Abs. 1 schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach § 342 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Kr
§ 2 — Startbonus ↗ RIS
Startbonus § 2. (1) Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung (2) Die Gewährung eines Startbonus ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Besetzung von Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten handelt, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 20202026 erhalten. (3) Der Dachverband hat die einheitlichen Vorgaben im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. 16.01.2024 20012450 NOR40258135
§ 3 — Gesundheitsreformmaßnahmenfonds ↗ RIS
Gesundheitsreformmaßnahmenfonds § 3. (1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten: (2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: (3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden: (4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden: (5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden: (6) Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes: (7) Der Dachverband hat die Mittel nach Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen. (8) Die Überweisung an die im Abs. 7 genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz. 28.03.2024 20012450 NOR40260611
§ 4 — Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen ↗ RIS
Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen § 4. (1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 BKUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen: (2) An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. 28.03.2024 20012450 NOR40260612
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz