Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 152/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelte die Rueckerstattung von Pruefungsgebuehren fuer Meister- und Befaehigungspruefungen aus dem zweiten Halbjahr 2023, mit Antragsfrist bis Ende 2024. Diese Frist ist abgelaufen und die Abwicklung erledigt. Eine dauerhafte gesetzliche Grundlage fuer einen abgeschlossenen Einmalvorgang ist ueberfluessig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen ↗ RIS
Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen § 1. (1) Der Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten. (2) Der zu erstattende Betrag ist von den Wirtschaftskammern bis zum 30. September des Vorjahres auf Basis der absolvierten Prüfungen und der prognostizierten Entwicklung zu schätzen und an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Schätzung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und deren Übermittlung haben bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen. (3) Auf Grundlage der gemäß Abs. 2 übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Art. 17 BVG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kan
§ 2 — Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren ↗ RIS
Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren § 2. (1) Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (§ 21 GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (§ 22 GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt. (2) Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz