Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 390/2023 · in Kraft seit 2024-02-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt fuer Kosmetik und Fusspflege eine feste vierjaehrige Lehre vor und begrenzt ueber Verhaeltniszahlen, wie viele Lehrlinge ein Betrieb ausbilden darf. Ein klarer Pruefungsrahmen ist sinnvoll, doch die starre Vierjahresdauer und die Lehrling-Begrenzungen wirken vor allem als Marktzutrittsschranke und schuetzen bestehende Anbieter. Diese ueberschiessenden Begrenzungen sollten gestrichen und der Rahmen schlanker werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) ↗ RIS
Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) § 1. (1) Der Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 21.12.2023 20012446 NOR40257968
§ 16 — Verhältniszahlen ↗ RIS
Verhältniszahlen § 16. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt: Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zwei Lehrlinge Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen zwei Lehrlinge Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen drei Lehrlinge Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen vier Lehrlinge Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ein weiterer Lehrling (2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können. (3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz