Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kosmetik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 389/2023 · in Kraft seit 2024-02-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie bei der Fußpflege wird hier der Lehrberuf Kosmetik mit Ausbildungsinhalten und Abschlussprüfung eingerichtet. Das schafft eine anerkannte Qualifikation, ohne jemandem die Berufsausübung zu verbieten – im Kern ermöglichend. Die Prüfungsdetails sind übliche, geringfügige Begleitregeln. Das Gesetz besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) ↗ RIS

Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) § 1. (1) Der Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 21.12.2023 20012445 NOR40257953

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie) über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche: 1. Grundlagen der Kosmetik Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie, insbesondere in Bezug auf die Haut. Sie erkennt verschiedene Hauttypen und Hautzustände, wie zB seborrhoische und lichtgeschädigte Haut und wählt anhand dieser Beurteilung kosmetische Behandlungen aus. Anhand ihres Fachwissens im Bereich der Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen sowie Veränderungen der Fingernägel stimmt sie kosmetische Behandlungen auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von kosmetischen Arbeiten Anamnesen durch, beurteilt die Haut aus kosmetischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie fachgerecht. 2. Kosmetikarbeiten Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie) pflegt die Haut und führt kosmetische Behandlungen, insbesondere im Gesi

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 21.12.2023 20012445 NOR40257956

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz