Deregulierung, aber richtig

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Fußpflege-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 388/2023 · in Kraft seit 2024-02-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet den Lehrberuf Fußpflege ein und beschreibt Ausbildungsinhalte und Abschlussprüfung. Sie verbietet niemandem die Berufsausübung, sondern schafft eine freiwillige, anerkannte Qualifikation – das ist ermöglichend und nicht beschränkend. Die Prüfungsdetails sind übliche, geringfügige Begleitregeln. Das Gesetz besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ↗ RIS

Lehrberuf Fußpflege (Podologie) § 1. (1) Der Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 21.12.2023 20012444 NOR40257920

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) über folgende berufliche Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzbereiche: 1. Grundlagen der Fußpflege Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen sowie ihre Folgeerscheinungen. Anhand ihres Fachwissens über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln unterscheidet die Fachkraft diese und stimmt Fußpflegebehandlungen an die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie. 2. Fußpflegearbeiten Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) pflegt und behandelt Extremitäten, insbesondere Füße, Beine, Hände und Arme unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsrege

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 21.12.2023 20012444 NOR40257923

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz