Deregulierung, aber richtig

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Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 386/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Ausbildungsordnung beschreibt, welche Kenntnisse im Lehrberuf Elektrotechnik vermittelt werden. Sie ermöglicht eine anerkannte Lehre und schafft Klarheit über das Berufsbild, statt den Marktzutritt zu versperren. Sie schränkt die Freiheit kaum ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Elektrotechnik ↗ RIS

Lehrberuf Elektrotechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 H3 H4 S1 S2 S3 S4 S5 S6 S7 S8 S9 S10 S11 H1 x x x x Dauer 4 4 4 4 H2 x x Dauer 4 4 H3 x x x x x x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 H4 x x x Dauer 4 4 4 (5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. (6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen. (7) Alle auszubi

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche: 1. Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Elektro- und Gebäudetechnik ist mit der Errichtung, Prüfung und Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik betraut. Zu diesen zählen die Stromversorgung und Verteilsysteme in Gebäuden sowie elektrische Anlagen (wie Beleuchtungs-, Kommunikations-, Gefahrenmelde-, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrische Maschinen, Elektrogeräte). Weiters ist sie für die Automatisierung dieser Anlagen zuständig und führt auch Änderungen und Erweiterungen an diesen Anlagen durch. Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik verantwortlich. Dies beinhaltet die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und bedi

KI-Analyse · 2026-06-12 · 34 §§ im Datensatz