Deregulierung, aber richtig

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Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

· V · BGBl. II Nr. 380/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Statut regelt die äußere Gestaltung und das Tragen des staatlichen Ehrenzeichens auf Basis des 2023 beschlossenen Ehrenzeichengesetzes. Es schränkt niemanden in seiner Freiheit ein und schützt auch keine Marktteilnehmer vor Wettbewerb. Die Vergabe staatlicher Auszeichnungen ist eine anerkannte Staatsfunktion, und das Statut enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen dazu.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ↗ RIS

Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen zu verleihenden Ehrenzeichens Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem beiderseits je einen Millimeter breiten weißen Vorstoß versehen. Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens. (1) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großsternes, des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande und des Großen silbernen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem von der rechten Schulter vorne und rückwärts zur linken Hüfte verlaufenden Bande, den Bruststern an der linken Brustseite. (2) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens mit dem Stern und des Großen Silbernen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Band um den Hals, den Bruststern an der linken Brustseite. (3) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großen goldenen sowie der des Großen silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Bande um den Hals. (4) Die Besitzerinnen und Besitzer des Großen Ehrenz

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesregierung betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich StF: BGBl. II Nr. 380/2023 Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet: 18.12.2023 20012441 NOR40257701

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz