Bundes-Ehrenzeichen
· V · BGBl. II Nr. 375/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt Aussehen und Trageregeln des Bundes-Ehrenzeichens nach dem Ehrenzeichengesetz 2023. Sie beschränkt niemandes Freiheit; staatliche Ehrungen sind eine symbolische Funktion ohne Eingriffswirkung. Die Verordnung ersetzt eine ältere aus 2002 und passt die Regelung an das neue Ehrenzeichengesetz an.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge. (2) Das Kleinod wird auf der linken Brustseite oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet. 15.12.2023 20012436 NOR40257666
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 152/2002, außer Kraft. 15.12.2023 20012436 NOR40257667
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