Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2024

· K · BGBl. II Nr. 374/2023 · in Kraft seit 2023-12-14

97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte die EU-Vergabeschwellenwerte für den Zeitraum ab 1. Januar 2024. Die EU passt diese Werte alle zwei Jahre an; seit Januar 2026 gelten neue Schwellenwerte. Die Kundmachung für 2024 ist damit vollständig durch die aktuell geltende Kundmachung ersetzt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 § 1. (1) Die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lauten: § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: 143 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2: 221 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 4: 5 538 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: 443 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 3: 5 538 000 Euro (2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2496 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag 15.12.2023 20012435 NOR40257662

§ 2 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen § 2. (1) Der Schwellenwert in § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lautet: § 11 Abs. 1: 5 538 000 Euro (2) Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. 15.12.2023 20012435 NOR40257663

§ 3 — Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ↗ RIS

Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 § 3. (1) Die Schwellenwerte in § 10 Abs. 1 und § 117 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, lauten: § 10 Abs. 1 Z 1: 443 000 Euro § 10 Abs. 1 Z 2: 5 538 000 Euro § 117 Z 1: 443 000 Euro § 117 Z 2: 5 538 000 Euro (2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023, ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag 15.12.2023 20012435 NOR40257664

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz