Quotenregelungsverordnung
QuRV · V · BGBl. II Nr. 370/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Quotenregelungsverordnung ermöglicht Steuerberatern und Notaren, die Steuererklärungen ihrer Mandanten gestaffelt und mit verlängerten Fristen einzureichen. Das ist ein sinnvolles Verwaltungsinstrument, das Steuerberatern mehr Flexibilität gibt und Behördenspitzen abbaut. Die Verordnung erleichtert die Steuerpflicht statt sie zu erschweren und greift in keine Freiheitsrechte ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung ↗ RIS
Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung § 2. (1) Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat. (2) Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen. (3) Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden: (4) Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet
§ 4 — Einreichung von Quotenerklärungen ↗ RIS
Einreichung von Quotenerklärungen § 4. (1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt. (2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes: (3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. 12.06.2024 20012431 NOR40257597
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz