78. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 367/2023 · in Kraft seit 2023-12-13
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den 8. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (10.8) in Kraft gesetzt. Die 79. Nachtrag-Verordnung hat die gesamte 10. Ausgabe einschließlich aller Nachträge (10.1–10.8) durch die 11. Ausgabe ersetzt und damit diese Verordnung vollständig gegenstandslos gemacht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.8, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 12.12.2023 20012428 NOR40257554
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des siebenten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.7 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 12.12.2023 20012428 NOR40257555
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