Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 197/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung setzt die Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa gegenüber Moldau um und dient einem legitimen Sicherheitszweck.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Ziel ↗ RIS
Artikel 1 Ziel Diese Vereinbarung hat die Festschreibung des notwendigen rechtlichen Rahmens für die Durchführung der Konvention zum Ziel. 12.12.2023 20012426 NOR40257533
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz