Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 197/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung setzt die Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa gegenüber Moldau um und dient einem legitimen Sicherheitszweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Ziel ↗ RIS

Artikel 1 Ziel Diese Vereinbarung hat die Festschreibung des notwendigen rechtlichen Rahmens für die Durchführung der Konvention zum Ziel. 12.12.2023 20012426 NOR40257533

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz