Deregulierung, aber richtig

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Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

· BG · BGBl. I Nr. 151/2023 · in Kraft seit 2023-12-09

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz erteilte dem Klimaschutzminister die parlamentarische Genehmigung, Verkehrsdiensteverträge mit der ÖBB-PV AG für 2024 bis 2034 im Umfang von bis zu 15,3 Milliarden Euro abzuschließen. Diese Ermächtigung wurde mit dem Vertragsabschluss ausgeübt; die laufenden Verträge selbst bilden nun die maßgebliche Rechtsgrundlage. Das Ermächtigungsgesetz kann formal gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen betreffend Abschluss von Verkehrsdiensteverträgen mit der ÖBBPV AG hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2034 in der Höhe von bis zu 15.332 Millionen Euro zu begründen. 11.12.2023 20012425 NOR40257461

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachtung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbleastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 101/2019, außer Kraft. 11.12.2023 20012425 NOR40257462

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen betraut. 11.12.2023 20012425 NOR40257463

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz