Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
· BG · BGBl. I Nr. 150/2023 · in Kraft seit 2023-12-09
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt die Begründung von Vorbelastungen durch die Klimaschutzministerin — eine verfassungsrechtlich gebotene parlamentarische Kontrolle über mehrjährige Budgetverpflichtungen. Es wurde zuletzt 2025 aktualisiert und ist damit operativ aktiv. Parlamentarische Genehmigungspflichten für Ausgabenbindungen sind ein wichtiges Instrument der Haushaltskontrolle.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 11.12.2023 20012424 NOR40257458
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 190/2022, außer Kraft. 11.12.2023 20012424 NOR40257459
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz