Deregulierung, aber richtig

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Spätantragsrichtlinien

· V · BGBl. II Nr. 348/2023 · in Kraft seit 2023-12-02

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelte die Abwicklung von Spätanträgen für COVID-19-Unternehmensförderungen durch die COFAG. Die COFAG wurde aufgelöst und alle Pandemiehilfsprogramme sind abgewickelt. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr und ist ein klarer Fall für die Streichung aus dem Rechtsbestand.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — RICHTLINIEN ↗ RIS

Anhang Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungs-agentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) RICHTLINIEN INHALT Präambel Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten.1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere Unternehmen, die durch Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, wurden durch finanzielle Maßnahmen in Form von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen und für Darlehen gewährte Garantien unterstützt. _______________________ 11.01.2024 20012413 NOR40259363

§ 1 — Gewährung eines Verlustersatzes ↗ RIS

Gewährung eines Verlustersatzes § 1. Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 04.12.2023 20012413 NOR40257288

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 04.12.2023 20012413 NOR40257289

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz