Bundesfinanzgesetz 2024
BFG 2024 · BG · BGBl. I Nr. 148/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesfinanzgesetz 2024 ist das Budget für das abgelaufene Finanzjahr 2024. Gegenstandslos; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Bewilligung ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2024 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Gebarung Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 123.488,297 304.242,787 Einzahlungen: 102.633,309 325.097,775 Nettofinanzierungsbedarf: 20.854,988 Finanzierungsüberschuss: 20.854,988 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2024 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 04.12.2023 20012412 NOR40257266
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz