Beitragsparameterverordnung 2023
BeiPaV 2023 · V · BGBl. II Nr. 338/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Banken und Wertpapierfirmen ihre Beiträge zum Abwicklungsfonds berechnen, der im Krisenfall Bankenpleiten ohne Steuergeld auffangen soll. Das dient dem Schutz Dritter (Einleger, Steuerzahler) und folgt eng den verbindlichen EU-Vorgaben. Die Melde- und Berechnungspflichten sind die übliche, eng an die EU gebundene Umsetzung und kein nationales Übermaß.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Zweck § 1. Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben. (2) Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der aggregierten gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen beitragspflichtigen Unternehmen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen. (3) Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie der Bestimmung, welchen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne d
§ 4 — Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien ↗ RIS
Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien § 4. Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt: 28.11.2023 20012403 NOR40257095
§ 5 — Risikoparameter ↗ RIS
Risikoparameter § 5. (1) Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu legen: (2) Im Rahmen des Kriteriums der „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 2 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 die Liquiditätsdeckungsquote zugrunde zu legen, die sich berechnet als Quotient aus (3) Im Rahmen des Kriteriums der „Bedeutung des beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 7 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Risikoindikator „Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ als Quotient aus (4) Im Rahmen der sonstigen Kriterien sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 fü
§ 7 — Ausweisung der Berechnungsgrundlagen ↗ RIS
Ausweisung der Berechnungsgrundlagen § 7. (1) Beitragspflichtige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde einen Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 zu übermitteln. (2) Der Ausweis der grundlegenden Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 ist zum 31. Dezember für jedes Kalenderjahr und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr zum Ultimo des jeweiligen Geschäftsjahres für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres zu übermitteln. (3) Die Übermittlung des Ausweises über grundlegende Berechnungsgrundlagen hat in standardisierter, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgegebenen Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen und muss den auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt gegebenen Mindestanforderungen genügen. (4) Soweit auszuweisende Berechnungsgrundlagen mit aufsichtlichen Meldedaten übereinstimmen, die der FMA zu übermitteln sind, sind sie übereinstimmend mit der letzten aufsichtlichen Meldung zu übermitteln. (5) Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß § 3, haben eine Bestätigung de
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz