Deregulierung, aber richtig

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Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger

· V · BGBl. II Nr. 335/2023 · in Kraft seit 2023-11-25

66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einmalig festgestellt, dass ab dem 20. November 2023 die technischen Voraussetzungen für die Auszahlung des Angehörigenbonus vorliegen, und die Auszahlung ab 1. Dezember 2023 angeordnet. Dieser Aktivierungsakt ist vollständig erledigt. Die Dauerregelung des Angehörigenbonus ergibt sich aus dem Bundespflegegeldgesetz, nicht aus dieser Verordnung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Ab 20. November 2023 sind die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Angehörigenbonus (§ 21g und § 21h des Bundespflegegeldgesetzes) gegeben. Die Auszahlung des Angehörigenbonus erfolgt ab 1. Dezember 2023. 27.11.2023 20012402 NOR40257086

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger StF: BGBl. II Nr. 335/2023 Auf Grund des § 48g Abs.7 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird verordnet: 27.11.2023 20012402 NOR40257087

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz