Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)
FSchVE · Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 147/2023 · in Kraft seit 2023-07-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung sichert Ausbau und Mindeststandards von Frauen-Schutzunterkuenften und setzt die Istanbul-Konvention um. Sie dient dem Gewaltschutz und ist eine legitime Bund-Laender-Aufgabe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger ↗ RIS
Artikel 3 Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger (1) Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (2) Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht. (3) Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen. (4) Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen. Schutzkonzept, Beratungsangebot 15.11.2024 20012401 NOR40257063
Art. 4 — Abschnitt 2 ↗ RIS
Abschnitt 2 Umsetzungsmaßnahmen Artikel 4 Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen (1) Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen: (2) Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Art. 8 Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat. (3) Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- un
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz