Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

· Vertrag – Libanon · BGBl. III Nr. 178/2023 · in Kraft seit 2023-11-01

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Aktuelles Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit mit einem Drittstaat; legitimer Sicherheitszweck, der Datenschutz ist ausdrücklich geregelt, kein Eingriff in inländische Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — Datenschutz ↗ RIS

Artikel 4 Datenschutz (1) Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze: (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. (4) Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten sie betreffenden Daten. Vor Entscheidung über eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten hat der Empfänger der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. (5) Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. 20.11.2023 20012398 NOR40257005

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz