Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 179/2023 · in Kraft seit 1996-12-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen ueber wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit (2023); foerdert Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen des geltenden Rechts und schraenkt Freiheiten nicht ein.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein. 20.11.2023 20012397 NOR40256985
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz