Ehrenzeichengesetz
EhrenzeichenG · BG · BGBl. I Nr. 132/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt staatliche Ehrenzeichen und Orden. Es belastet niemanden, schränkt keine Freiheit ein und schafft ausdrücklich keine Sonderrechte. Dass der Auswahlapparat schlanker sein könnte, ist eine Frage der Verwaltungseffizienz, nicht der Freiheit; deshalb gibt es keinen Grund, hier einzugreifen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 12 — Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst ↗ RIS
Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst § 12. (1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Wissenschaft bilden diese die Kurie für Wissenschaft und an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Kunst bilden diese die Kurie für Kunst. Alle folgenden Besitzerinnen bzw. Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind, gehören, je nachdem, für welchen Bereich ihnen das Ehrenzeichen verliehen wurde, der Kurie für Wissenschaft oder der Kurie für Kunst an. (2) Nach der Bildung der Kurien darf die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern der zuständigen Kurie vorgeschlagen worden sind. (3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.
§ 15 — Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie ↗ RIS
Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie § 15. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen. 16.11.2023 20012394 NOR40256943
§ 17 — 5. Abschnitt ↗ RIS
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Rechte der Ausgezeichneten § 17. (1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten. (2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret. 16.11.2023 20012394 NOR40256945
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz