Betragsanpassung der wiederkehrenden finanziellen Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft
· V · BGBl. II Nr. 327/2023 · in Kraft seit 2023-11-14
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse; 74/02 Finanzielle Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung passt die laufenden staatlichen Zahlungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft an die Preisentwicklung an. Diese Zahlungspflichten beruhen auf historisch gewachsenen Staatsgesetzen und langjährigen Vereinbarungen; die Anpassungsverordnung bildet die fortlaufende Rechtsgrundlage für die erhöhten Beträge. Eine grundsätzliche Diskussion über staatliche Kirchenfinanzierung ist legitim, aber durch Aufhebung dieser Anpassungsverordnung nicht zu lösen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Evangelische Kirche ↗ RIS
Evangelische Kirche § 1. Der in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 1 602 720 Euro erhöht. 14.11.2023 20012393 NOR40256919
§ 2 — Altkatholische Kirche ↗ RIS
Altkatholische Kirche § 2. Der in § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 73 440 Euro erhöht. 14.11.2023 20012393 NOR40256920
§ 3 — Israelitische Religionsgesellschaft ↗ RIS
Israelitische Religionsgesellschaft § 3. Der in § 14 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57/1890, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 443 520 Euro erhöht. 14.11.2023 20012393 NOR40256921
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz