IFI-Beitragsgesetz 2023
· BG · BGBl. I Nr. 127/2023 · in Kraft seit 2023-11-11
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz genehmigte bestimmte österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen und schrieb Fortschrittsberichte vor. Solche Ermächtigungsgesetze für einmalige Beitragsrunden an internationale Institutionen werden gegenstandslos, sobald die Zahlungen geleistet und die Berichtsfristen abgelaufen sind. Da die konkreten Beiträge und die zugehörigen Berichtsperioden abgeschlossen sein dürften, hat dieses Gesetz seinen Zweck erfüllt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 13.11.2023 20012390 NOR40256903
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 13.11.2023 20012390 NOR40256904
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. 13.11.2023 20012390 NOR40256905
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz