Deregulierung, aber richtig

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Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung

EEff-IVEV · V · BGBl. II Nr. 321/2023 · in Kraft seit 2023-11-10

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (32012L0027, 32018L2002) verpflichtet Österreich, in Mehrfamilienhäusern individuelle Verbrauchsmessung zu fördern, um das Energiesparpotenzial zu heben. Diese Verordnung definiert sachgerecht, wann eine solche Messung technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Kosten-Nutzen-Methode stellt sicher, dass Gebäudeeigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Regelung ist EU-rechtlich geboten und national korrekt umgesetzt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit Technische Machbarkeit § 3. (1) Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den §§ 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 3 vorliegt. (2) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Wärmezähler bei Vorliegen der folgenden Wärmeabgabesysteme technisch nicht machbar: (3) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernkältesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Kältezähler bei Vorliegen der folgenden Kälteabgabesysteme technisch nicht machbar: Einrohrsystem 09.11.2023 20012388 NOR40256880

§ 4 — Beurteilung der Kosteneffizienz ↗ RIS

Beurteilung der Kosteneffizienz § 4. (1) Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen. (2) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen. 09.11.2023 20012388 NOR40256881

§ 5 — Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit ↗ RIS

Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit § 5. (1) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Abs. 2 durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen. (2) Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Abs. 4 anzunehmen: (3) Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Abs. 4 anzuwenden: (4) In bestehenden Gebäuden wird der Energieverbrauch auf Basis von Abrechnungen ermittelt, wobei ein Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre heranzuziehen ist. Bei Gebäuden, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie bei neuerrichteten Gebäuden ist der Heiz- bzw. Kühlenergiebedarf gemäß Energieausweis heranzuziehen. (5) Der verbrauchsbezogene Energi

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz