Deregulierung, aber richtig

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Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

· V · BGBl. II Nr. 319/2023 · in Kraft seit 2023-11-09

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive 1 (ATAD 1), Richtlinie 2016/1164/EU, Art. 4 (Zinsschrankenregelung); die Ausnahme für öffentliche Infrastrukturprojekte ist in Art. 4 Abs. 4 ATAD vorgesehen.

Begründung

Die Verordnung definiert, welche Infrastrukturprojekte als klimaschonend gelten und damit von der EU-vorgeschriebenen Zinsschranke ausgenommen sind. Die Zinsschranke selbst ist durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU verpflichtend; Österreich hat die erlaubte Ausnahme für öffentliche Infrastruktur mit dem Merkmal der Klimaverträglichkeit konkretisiert. Die Verordnung bewegt sich im EU-rechtlichen Rahmen und schränkt keine Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Gemäß § 12a Abs. 9 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des § 12a Abs. 3 KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des § 12a Abs. 4 KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte. (2) Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des § 12a Abs. 9 KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt: (3) Lässt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zinsüberhangs aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 erstmals Zinsaufwendungen außer Ansatz, hat er unter Zugrundelegung eines Gutachtens (Abs. 4) glaubhaft zu machen, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt nach Maßgabe von Abs. 2 handelt. Das Gutachten ist der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen. (4) Das Gutachten gemäß Abs. 3 muss nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaften ers

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Wurden für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen haben, Zinsaufwendungen aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs vom Steuerpflichtigen bereits außer Ansatz gelassen, hat der Steuerpflichtige ein Gutachten nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 und 4 dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 zu übermitteln; wurden Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs hingegen nicht außer Ansatz gelassen, gilt die Übermittlung des Gutachtens als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. 09.11.2023 20012386 NOR40256868

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz