Filmerbeverwahrungsverordnung
FilmerbeverwahrungsVO · V · BGBl. II Nr. 314/2023 · in Kraft seit 2023-01-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bestimmt Einrichtungen für die Verwahrung des filmkulturellen Erbes nach dem Filmförderungsgesetz. Das Filmförderungsgesetz verpflichtet geförderte Produzenten, Filmkopien zu hinterlegen; diese Verordnung nennt die dafür zuständigen Institutionen. Sie wurde zuletzt 2024 aktualisiert und ist operativ aktiv.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Verwahrung und Eignung ↗ RIS
Verwahrung und Eignung § 1. Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: 12.12.2024 20012385 NOR40256540
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. 12.12.2024 20012385 NOR40266948
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz