BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
BEV-GA-V 2023 · V · BGBl. II Nr. 311/2023 · in Kraft seit 2023-10-20
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der eigenen Bediensteten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen. Sie schränkt keine Bürger oder Unternehmen ein, sondern ordnet die Personalentwicklung einer Behörde. Solche internen Dienstvorschriften sind notwendig und für die Freiheit harmlos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Eichwesen, Ernennungserfordernis 20.10.2023 20012381 NOR40256390
§ 10 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 10. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn alle Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans erfolgreich abgeschlossen wurden. (2) Ob der erfolgreiche Abschluss eines gemäß individuellen Ausbildungsplans vorgesehenen Moduls mit einer Klausurarbeit und/oder mündlichen Prüfung verbunden ist, richtet sich nach den Inhalten und der Zielsetzung des jeweiligen Moduls. Die konkreten Anforderungen und allfälligen Prüfungsmodalitäten sind den Bediensteten zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Prüfungsbeurteilung hat durch die jeweils vom Vorsitz der Prüfungskommission bestellten Kommissionsmitglieder zu erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung durch einen Prüfungssenat, insbesondere bei kürzeren Modulen kann jedoch auch ein einziges Mitglied der Prüfungskommission die Prüfung abnehmen. (4) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsleitung hat zu gewähr
§ 13 — Inkrafttreten und Übergangsphase ↗ RIS
Inkrafttreten und Übergangsphase § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2018 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 – BEV-GA-V 2018), BGBl. II Nr. 31/2018, außer Kraft. (2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind von der Ausbildungsleitung an die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben anzupassen, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist. Bereits absolvierte Ausbildungsmaßnahmen gemäß BEV-GA-V 2018 sind entsprechend der allgemeinen Anrechnungsbestimmungen anzurechnen. Eichwesen 20.10.2023 20012381 NOR40256402
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