Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
· V · BGBl. II Nr. 309/2023 · in Kraft seit 2023-10-19
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat einmalig den Anpassungsfaktor 1,097 für das Jahr 2024 festgesetzt, der für die Erhöhung von Sozialversicherungsleistungen nach dem ASVG maßgeblich war. Das Jahr 2024 ist abgeschlossen, der Faktor bereits angewendet. Die Verordnung hat keine Dauerwirkung und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt. 19.10.2023 20012380 NOR40256378
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 309/2023 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 19.10.2023 20012380 NOR40256379
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz