Deregulierung, aber richtig

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Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

· BG · BGBl. I Nr. 122/2023 · in Kraft seit 2023-10-13

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gab den Laendern 2023 einmalig 150 Millionen Euro, damit Gemeindegebuehren fuer Wasser, Abwasser und Muell im Jahr 2024 gesenkt werden konnten. Dieser einmalige Vorgang ist abgeschlossen und die Berichtspflicht endete Ende 2024. Die Regelung hat keine fortbestehende Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweckzuschuss ↗ RIS

Zweckzuschuss § 1. Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024. Gemeindeanlage 13.10.2023 20012378 NOR40256343

§ 2 — Aufteilung der Mittel ↗ RIS

Aufteilung der Mittel § 2. Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen. 13.10.2023 20012378 NOR40256344

§ 3 — Berichte ↗ RIS

Berichte § 3. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht. 13.10.2023 20012378 NOR40256345

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz