Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate

· V · BGBl. II Nr. 292/2023 · in Kraft seit 2023-10-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung überträgt die rechnerische Prüfung von Reisekostenabrechnungen der Arbeitsinspektorate an ein zentrales Shared-Service-Center im Finanzministerium. Diese rein interne Verwaltungsreorganisation ist nach § 7 Abs. 6 Bundesministeriengesetz zwingend durch Verordnung vorzunehmen und hat keinerlei Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger. Eine Streichung dieser Regelung würde die Aufgaben automatisch zurück an die Arbeitsinspektorate übertragen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die operative Abwicklung der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit anfallender Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate wird auf das Reiserechnungs-Shared-Service-Center (RR-SSC) im Bundesministerium für Finanzen übertragen. Als Teil der rechnerischen Prüfung der Reiserechnungen ist im Sinne des § 36 Reisegebührenvorschrift 1955 auch die rechnerische Prüfung der Zuteilungsgebühren zu verstehen. Die Kontrolle der rechnerischen Richtigkeit durch das RR-SSC hat unter Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu erfolgen. 29.09.2023 20012369 NOR40256009

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des § 38 Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten. 29.09.2023 20012369 NOR40256010

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2023 in Kraft. 29.09.2023 20012369 NOR40256011

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz