Deregulierung, aber richtig

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Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

· Vertrag – Kenia · BGBl. III Nr. 149/2023 · in Kraft seit 2023-10-01

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rahmenabkommen über finanzielle Kooperation (Soft-Loan-Programm) mit Kenia; außenpolitisches Instrument der Entwicklungsfinanzierung ohne inländische Freiheitsbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zielsetzung ↗ RIS

Artikel 1 Zielsetzung Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien für die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms zur Unterstützung von Sektoren/Projekten von gemeinsamen Interesse in der Republik Kenia. Die finanzielle Kooperation zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen, Verordnungen, einschlägigen Politiken und Mandaten sowie mit ihren internationalen Verpflichtungen. 28.09.2023 20012365 NOR40255896

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz