Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
· V · BGBl. II Nr. 283/2023 · in Kraft seit 2023-09-26
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Ziel, Getränkeflaschen einzusammeln, ist von der EU vorgegeben, aber die Art der Umsetzung belastet Handel und Hersteller stark. Jeder Verkäufer muss Pfand einheben, zurücknehmen und sich einer verpflichtend einzurichtenden zentralen Monopol-GmbH unterwerfen. Diese starre Zwangsstruktur sollte schlanker und wettbewerbsoffener gestaltet werden, statt eine einzige Pflichtstelle vorzuschreiben.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Einwegpfand Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen § 4. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von € 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln. (2) Abweichend zu Abs. 1 dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden. (3) Von der Pfandpflicht gemäß Abs. 1 sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel „Milch und Milchprodukte“ (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32). (4) Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in
§ 5 — Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags ↗ RIS
Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags § 5. (1) Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von € 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen. (2) Abweichend zu Abs. 1 haben Betreiber von Verkaufsstellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, an dieser Verkaufsstelle nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben. (3) Abweichend zu Abs. 1 können mehrere Betreiber von Verkaufsstellen in stark frequentierten Orten, wie insbesondere in Flughäfen, Bahnhöfen, Einkaufsstraßen oder -centern, auch eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen, an denen die Letztverbraucher die Pfandgebinde zurückgeben können. Die
§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Zentrale Stelle Einrichtung einer zentralen Stelle § 7. (1) Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete haben eine nicht auf Gewinn gerichtete zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. (2) Über die Satzung des Trägervereins, den Gesellschaftsvertrag der zentralen Stelle sowie jede beabsichtigte wesentliche Änderung dieser Dokumente ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen einen Bescheid über die begründete Ablehnung zu erstellen. (3) Die GmbH hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, dem jedenfalls ein Zustimmungsrecht über die Festlegung der Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme sowie über Verträge (4) Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Abs. 3 an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Gesc
§ 10 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Finanzierung und Geldflüsse Produzenten- und Ausgleichsbeiträge § 10. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle hat diese von den Erstinverkehrsetzern einen Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Einweggetränkeverpackung gemäß § 4 einzuheben. (2) Die Höhe dieser Produzentenbeiträge wird je Material (Kunststoff und Metall) regelmäßig, zumindest jährlich, durch die zentrale Stelle festgelegt und veröffentlicht. Bei der Berechnung ist eine Differenzierung danach, ob ein nationaler oder internationaler Barcode verwendet wird, zulässig. Weiters ist eine Differenzierung der Produzentenbeiträge nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen. (3) Bei der Festlegung der Höhe der Produzentenbeiträge je Packstoff sind die Einnahmen (insbesondere Registrierungsgebühren, Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge) und die Ausgaben (insbesondere Aufwandsentschädigungen (Handling Fee), Sammel-, Sortier-, Zähl- und Transportkosten, Administrationskosten, Kosten der Vorbereitungsarbeiten, Finanzierungskosten der zentralen Stelle, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und Kosten für Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. der Abgeltung von Reinigungskosten) zu berücksichtigen. Ei
§ 12 — Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee) ↗ RIS
Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee) § 12. (1) Die Handling Fee dient als Entschädigung des durchschnittlichen Aufwandes, den ein Rücknahmeverpflichteter oder gemäß § 21 registrierter freiwilliger Rücknehmer mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Bei der Festlegung der Handling Fee für die Rücknahme der bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sind insbesondere die erforderlichen Personalkosten, Instandhaltungskosten, der Platzbedarf sowie Abschreibungen heranzuziehen. Eine Unterscheidung der Höhe der Handling Fee für eine Rücknahme mit einem Automaten und für eine händische Rücknahme und je Material (Kunststoff und Metall) ist zulässig. (2) Die zentrale Stelle hat die Höhe einer Handling Fee im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen und zu veröffentlichen. Basis jeder Festlegung ist eine externe Erhebung, die gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt wird. Die Höhe der Handling Fee ist bei Änderung wesentlicher Faktoren oder
KI-Analyse · 2026-06-12 · 29 §§ im Datensatz