Deregulierung, aber richtig

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Clearinggebühr-Verordnung 2023

· V · BGBl. II Nr. 276/2023 · in Kraft seit 2023-10-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie beim Erdgas-Pendant setzt diese Verordnung die Clearinggebuehr fuer den Strom-Bilanzgruppenkoordinator fest, der keine wettbewerbliche Position einnimmt. Die regulierte Abrechnung von Ausgleichsenergie durch eine staatlich beaufsichtigte Verrechnungsstelle ist notwendig, damit der Strommarkt zuverlaessig funktioniert. Die E-Control setzt die Gebuehr auf Basis ihrer gesetzlichen Regulierungsaufgaben fest; die Verordnung ist aktuell und enthaelt kein erkennbares Uebermass.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Entrichtung der Clearinggebühr ↗ RIS

Entrichtung der Clearinggebühr § 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in § 3 festgelegte Clearinggebühr zu entrichten. 19.09.2023 20012359 NOR40255707

§ 3 — Gebührensätze ↗ RIS

Gebührensätze § 3. (1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz 0,0873 € pro MWh. (2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz 0,0077 € pro MWh. 19.12.2025 20012359 NOR40273645

§ 5 — Abrechnungszeitraum und Vorschreibung ↗ RIS

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung § 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig. (2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben. 19.09.2023 20012359 NOR40255711

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz