Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023
· V · BGBl. II Nr. 275/2023 · in Kraft seit 2023-10-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt das Clearingentgelt fuer den Erdgas-Bilanzgruppenkoordinator fest, der als natuerliches Monopol keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Staatliche Gebuehrenregulierung ist bei Monopolinfrastrukturen notwendig, um Marktmissbrauch zu verhindern - vergleichbar mit der Regulierung von Netzentgelten. Die unabhaengige Regulierungsbehoerde E-Control ist der geeignete Akteur fuer diese Aufgabe, und kein erkennbares Gold-Plating ist vorhanden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Entrichtung des Clearingentgelts ↗ RIS
Entrichtung des Clearingentgelts § 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten. 18.09.2023 20012358 NOR40255695
§ 3 — Entgelt ↗ RIS
Entgelt § 3. (1) Das Entgelt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz beträgt: (2) Das Entgelt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz beträgt: 22.12.2025 20012358 NOR40273648
§ 5 — Abrechnungszeitraum und Vorschreibung ↗ RIS
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung § 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten. (2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben. 18.09.2023 20012358 NOR40255699
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz