Deregulierung, aber richtig

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Schülerbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023

· V · BGBl. II Nr. 268/2023 · in Kraft seit 2023-09-14

70/10 Schülerbeihilfen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung hat einmalig die Beträge für Schul- und Heimbeihilfen für das Schuljahr 2023/24 festgesetzt und ist damit vollständig erledigt. Das Schuljahr ist abgeschlossen, die neuen Beträge gelten nach Folgeaktualisierungen. Solche jährlichen Anpassungsverordnungen verlieren mit Ende des jeweiligen Schuljahres jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Beträge gemäß § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a werden mit Wirksamkeit vom 1. September 2023 aufgrund des für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktors des § 108f ASVG wie folgt festgesetzt: 1. im § 4 Abs. 4 statt 5 618,00 Euro mit 5 944,00 Euro 2. im § 9 Abs. 1a statt 1 520,00 Euro mit 1 608,00 Euro 3. im § 10 Abs. 1a statt 962,00 Euro mit 1 018,00 Euro 4. im § 10 Abs. 1a statt 450,00 Euro mit 476,00 Euro 5. im § 10 Abs. 1a statt 170,00 Euro mit 180,00 Euro 6. im § 11 Abs. 2 statt 1 856,00 Euro mit 1 964,00 Euro 7. im § 11a Abs. 1 statt 142,00 Euro mit 150,00 Euro 8. im § 12 Abs. 2 statt 1 576,00 Euro mit 1 667,00 Euro 9. im § 12 Abs. 3 statt 1 746,00 Euro mit 1 847,00 Euro 10. im € § 12 Abs. 5 Z 2 statt 2 810,00 Euro mit 2 973,00 Euro 11. im § 12 Abs. 6 statt 8 426,00 Euro mit 8 915,00 Euro 12. im § 12 Abs. 6 statt 1 686,00 Euro mit 1 784,00 Euro 13. im § 12 Abs. 6 statt 10 112,00 Euro mit 10 698,00 Euro 14. im § 12 Abs. 6 jeweils statt 2 247,00 Euro mit 2 377,00 Euro 15. im § 12 Abs. 6 statt 12 359,00 Euro mit 13 076,00 Euro 16. im § 12 Abs. 6 jeweils statt 14 606,00 Euro mit 15 453,00 Euro 17. im § 

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen für das Schuljahr 2023/24 festgesetzt werden (Schülerbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023) StF: BGBl. II Nr. 268/2023 Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2022, wird verordnet: 14.08.2024 20012356 NOR40255644

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz