Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
· V · BGBl. II Nr. 265/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt lediglich den technischen Weg fest, auf dem Zahlungsdienstleister ihre EU-rechtlich ohnehin bestehende Meldepflicht erfüllen – nämlich über das FinanzOnline-CESOP-Portal. Sie schafft keine eigene Belastung, sondern vereinheitlicht das Verfahren für eine bereits gesetzlich vorgeschriebene Pflicht. Ein Wegfall würde keine Erleichterung bringen, weil die Meldepflicht selbst im UStG und EU-Recht verankert ist.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gemäß § 18a Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zur Führung, Übermittlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen verpflichtete Zahlungsdienstleister bzw. deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im CESOP-Portal in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen. 11.09.2023 20012354 NOR40255619
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen. 11.09.2023 20012354 NOR40255620
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz