Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
EEff-QBV · V · BGBl. II Nr. 264/2023 · in Kraft seit 2023-09-09
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft ein detailliertes Punktesystem, mit dem Energieauditoren und Energieberater nachweisen müssen, dass sie in eine amtliche Liste eingetragen werden. Ein Mindestnachweis fachlicher Eignung kann der EU-Vorgabe entsprechen, doch das kleinteilige Punkte-, Referenzprojekt- und Requalifizierungssystem ist eine bürokratische Marktzutrittshürde, die etablierte Anbieter begünstigt. Das Schema sollte deutlich vereinfacht und auf die EU-Mindestanforderung zurückgeführt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung regelt gemäß § 44 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, die einheitliche Vorgehensweise für die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister. 11.09.2023 20012353 NOR40255606
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung Allgemeines Bewertungsschema § 3. (1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt. (2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind 11.09.2023 20012353 NOR40255608
§ 4 — Erforderliche Punkte ↗ RIS
Erforderliche Punkte § 4. (1) Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten. (2) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte. (3) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte. (4) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte. (5) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zuminde
§ 7 — Referenzprojekte ↗ RIS
Referenzprojekte § 7. (1) Für Energieauditorinnen und Energieauditoren werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben: (2) Für Energieberaterinnen und Energieberater werden je Referenzprojekt Punkte gemäß einer der nachfolgenden Ziffern vergeben: (3) Der thematische Schwerpunkt eines Referenzprojekts bestimmt die Zuordnung zu einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang. (4) Die Anzahl der Punkte je Referenzprojekt erhöht sich um jeweils einen Punkt für jede 400. Arbeitsstunde, die die zu qualifizierende bzw. zu requalifizierende Person an dem Referenzprojekt maßgeblich beteiligt ist bzw. dieses geleitet hat, wenn das Referenzprojekt in einem Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mindestens 28 GWh durchgeführt wurde. 11.09.2023 20012353 NOR40255612
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz