Deregulierung, aber richtig

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Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

BefE-DV · V · BGBl. II Nr. 263/2023 · in Kraft seit 2023-09-09

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt das technische Verfahren, mit dem Kreditinstitute Befreiungserklärungen für die Kapitalertragsteuer digital über FinanzOnline ans Finanzamt übermitteln. Es handelt sich um eine reine Umsetzungsvorschrift für ein bestehendes Steuergesetz, die das Verfahren digitalisiert und vereinfacht. Ohne diese Regelung gäbe es keine verbindlichen Standards für die Datenübermittlung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Verfahren ↗ RIS

Verfahren § 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt. (2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices. 08.09.2023 20012351 NOR40255562

§ 2 — Teilnehmer ↗ RIS

Teilnehmer § 2. (1) Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen. 08.09.2023 20012351 NOR40255563

§ 3 — Datenübermittlung ↗ RIS

Datenübermittlung § 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind: (2) Bei Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber zu übermitteln. (3) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen. (4) Für die Datenübermittlungen gilt: 08.09.2023 20012351 NOR40255564

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz