Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
EDTV · V · BGBl. II Nr. 259/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermöglicht die freiwillige, verschlüsselte elektronische Kommunikation zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen – sie ersetzt Papierwege und darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers genutzt werden. Sie schränkt niemanden ein, sondern erleichtert den Alltag jener, die digitale Kommunikation bevorzugen. Ein Wegfall würde das bestehende FinanzOnline-System um eine sinnvolle Funktion berauben, ohne Freiheitsgewinne zu bringen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmung ↗ RIS
Begriffsbestimmung § 1. Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform. 01.09.2023 20012348 NOR40255506
§ 2 — Erledigungen ↗ RIS
Erledigungen § 2. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen: (2) Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat. (3) Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers 01.09.2023 20012348 NOR40255507
§ 3 — Anbringen und Dateiübermittlung ↗ RIS
Anbringen und Dateiübermittlung § 3. (1) In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers (2) Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich. (3) Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 01.09.2023 20012348 NOR40255508
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz