Deregulierung, aber richtig

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AdminAss-Controllingverordnung

· V · BGBl. II Nr. 257/2023 · in Kraft seit 2023-09-01

30/02 Finanzausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie die Laender dem Bund Daten ueber Verwaltungsassistenzen an Pflichtschulen melden und wie der Bund diese Personalkosten kontrolliert und abrechnet. Das ist eine reine Abrechnungs- und Kontrollregelung zwischen Bund und Laendern im Finanzausgleich und betrifft keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen. Wer oeffentliches Geld zwischen Gebietskoerperschaften verteilt, darf dessen Verwendung nachvollziehbar kontrollieren.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Information, die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. 31.08.2023 20012347 NOR40255488

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Datenbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine § 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten über Personen, die als administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen arbeiten, in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (pseudonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden. (2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats. (3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. 31.08.2023 20012347 NOR40255490

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Mittelbereitstellung, eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente und Abrechnung Richtwerte für die Mittelbereitstellung § 5. Im Rahmen der Bereitstellung der administrativen Assistenzen zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind nachstehende Richtwerte für den Personaleinsatz in Vollbeschäftigungsäquivalenten je Schuljahr maßgeblich: 31.08.2023 20012347 NOR40255492

§ 8 — Abrechnung ↗ RIS

Abrechnung § 8. (1) Die Abrechnung eines Schuljahres erfolgt durch die Gegenüberstellung der Summe der refundierten monatlichen Detailanforderungen mit der Summe der gemeldeten Werte aus dem Datenfeld PERSAUFW multipliziert mit 66,67 vH. (2) Stellt der Bund eine Abweichung fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern. 31.08.2023 20012347 NOR40255495

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz