Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
· Vertrag – Indien · BGBl. III Nr. 127/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Migrations- und Mobilitaetsabkommen mit Indien; es erleichtert Visa, Studien- und Arbeitskraeftemobilitaet im Rahmen des nationalen und EU-Rechts und wirkt freiheitsfoerdernd, nicht -beschraenkend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Teil 1 ↗ RIS
Teil 1 Allgemeine Zielsetzungen Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens (1) Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln: (2) Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unteruneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen. (3) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht. Migrationsstatistik, Migrationssteuerung, Migrationsfrage, Rückkehrfrage 30.08.2023 20012341 NOR40255370
KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz