Verordnung über die Klimabonus-Regionalkategorisierung
· V · BGBl. II Nr. 250/2023 · in Kraft seit 2023-08-30
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet alle österreichischen Gemeinden einer von vier Kategorien für den regionalen Ausgleich des Klimabonus zu. Der Klimabonus gibt Erlöse aus der CO2-Bepreisung an die Bevölkerung zurück, wobei Menschen mit schlechterer Öffi-Anbindung mehr erhalten. Die Kategorisierung ist für die praktische Umsetzung des Klimabonus-Gesetzes unerlässlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer der vier Kategorien des Regionalausgleichs im Sinne des § 4 KliBG. 29.08.2023 20012340 NOR40255365
§ 2 — Zuordnung der Hauptwohnsitze ↗ RIS
Zuordnung der Hauptwohnsitze § 2. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer Kategorie des Regionalausgleichs auf Ebene der Gemeinde, in welcher die Hauptwohnsitze jeweils gelegen sind. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des jeweiligen Regionalausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 KliBG. 29.08.2023 20012340 NOR40255366
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz