Deregulierung, aber richtig

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Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

KFO-AV · V · BGBl. II Nr. 249/2023 · in Kraft seit 2023-09-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Berufsanerkennungs-Richtlinie 2005/36/EG um (§ 10). Die EU verlangt die Anerkennung von Qualifikationen, schreibt aber den genauen Aufbau der österreichischen Facharztausbildung nicht vor.

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie Zahnärzte zum Kieferorthopäden ausgebildet werden, und schützt damit Patienten vor unqualifizierter Behandlung – ein berechtigter Kern. Übermäßig ist aber die starre Vorgabe einer dreijährigen Vollzeit-Universitätsausbildung mit 180 ECTS und einer von der Zahnärztekammer kontrollierten Prüfung. Das wirkt wie eine Marktzutrittsschranke zugunsten etablierter Anbieter. Der Qualitätsnachweis sollte schlanker und offener für andere Ausbildungswege werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie § 1. Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst ein postpromotionelles theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung (180 ECTS) an einer österreichischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) oder Privathochschulgesetz (PrivHG). 25.08.2023 20012339 NOR40255349

§ 5 — Abschluss ↗ RIS

Abschluss § 5. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3 ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen. (2) Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an. (3) In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass 25.08.2023 20012339 NOR40255353

§ 9 — Prüfung ↗ RIS

Prüfung § 9. (1) Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden. (2) Der Prüfungskommission gehören (3) Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind (4) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen: (5) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen: Universitätsdozentur 25.08.2023 20012339 NOR40255357

§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Schlussbestimmungen Umsetzung von Unionsrecht § 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt. 25.08.2023 20012339 NOR40255358

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz