Finanz-Video-Identifikationsverordnung
FVIV · V · BGBl. II Nr. 247/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermöglicht Finanzbehörden, Bürger per Videochat zu identifizieren, anstatt persönliches Erscheinen zu verlangen – eine bürgerfreundliche Digitalisierungsmaßnahme, die Zeit und Aufwand spart. Die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen (§§3–4) sind für ein steuerliches Identifikationsverfahren angemessen und schützen vor Missbrauch.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen. (2) Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken: (3) Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden. 24.08.2023 20012338 NOR40255332
§ 3 — Organisatorische Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen § 3. (1) Für die Online-Identifikation sind Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich einzusetzen, die zuverlässig und für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen. (2) Es ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. (3) Die Mitarbeiter dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten Raum einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich durchführen. Unter besonderen Umständen darf die Online-Identifikation am Wohnsitz des Mitarbeiters in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchgeführt werden (Online-Identifikation im Home-Office). Mitarbeiter im Home-Office haben sich während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufzuhalten. 24.08.2023 20012338 NOR40255334
§ 4 — Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen § 4. (1) Der dem Zweck der Online-Identifikation dienende Teil des Gesprächs ist zur Gänze in Form einer Videosequenz aufzuzeichnen oder mittels Bildschirmkopien zu dokumentieren. Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden: (2) Die Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung (3) Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des zugelassenen amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern: (4) Die Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an sie per SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und dem Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden oder dem Mitarbeiter mündlich bekannt zu geben. Im Fall von Zurücksetzungen von FinanzOnline-Zugangsdaten ist die SMS ausschließlich an eine der Bundesfinanzverwaltung bereits vor der Online-Identifikation bekannt gegebene Telefonnummer zu übermitteln. (5) Die Online-Identifikation von Personen im Bereich
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz