Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 245/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt einen neuen Lehrberuf in der Pflege: Lehrzeit, Ausbildungsinhalte und die Lehrabschlussprüfung. Sie schafft eine zusätzliche Ausbildungsmöglichkeit, schränkt also niemanden ein, sondern eröffnet Jugendlichen einen Berufsweg. Da Pflege Schutz und Sicherheit verletzlicher Menschen betrifft, ist ein definierter Mindeststandard für die Ausbildung sachlich gerechtfertigt. Der Versuchscharakter ist befristet und maßvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Pflegefachassistenz ↗ RIS
Lehrberuf Pflegefachassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist (3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen. Gesundheitspflege 23.08.2023 20012336 NOR40255255
§ 5 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 5. (1) Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegefachassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen: (2) Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz (3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz (4) Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz (5) Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz (6) Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz (7) Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz (8) Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen
§ 8 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 8. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat. (3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. 23.08.2023 20012336 NOR40255262
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