Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 244/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet den dualen Lehrberuf Pflegeassistenz ein und legt Ausbildungsinhalt und Lehrabschlussprüfung fest. Sie ermöglicht eine neue Ausbildungsschiene und knüpft an die gesundheitsrechtlichen Pflegevorgaben an, statt eine zusätzliche Hürde zu errichten. Da in der Pflege echte Eignung gegenüber verletzlichen Patienten wichtig ist, ist ein geregelter Abschluss vertretbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Pflegeassistenz ↗ RIS
Lehrberuf Pflegeassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist (3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen. Gesundheitspflege 23.08.2023 20012335 NOR40255235
§ 5 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 5. (1) Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegeassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen: (2) Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz (3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz (4) Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz (5) Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz (6) Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz (7) Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz (8) Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassis
§ 8 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 8. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat. (3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. 23.08.2023 20012335 NOR40255242
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz