Deregulierung, aber richtig

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Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung

EEff-SKV · V · BGBl. II Nr. 242/2023 · in Kraft seit 2023-08-19

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 um; Energieaudits und das Berichtswesen fuer grosse Unternehmen sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung schreibt grossen Unternehmen sehr kleinteilig vor, in welchem Format und mit welchen Einzelangaben sie ihre Energieaudits melden muessen. Die Pflicht zum Audit selbst kommt aus EU-Recht und bleibt bestehen. Oesterreich kann die Meldung aber spuerbar verschlanken: weniger Detailfelder und einfache Standardformulare statt umfangreicher Aufschluesselungen. Das senkt den Aufwand, ohne den Kern anzutasten.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — Energieverbrauch ↗ RIS

Energieverbrauch § 4. (1) Die Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich (2) Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere (3) Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen. (4) Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen. 21.08.2023 20012334 NOR40255209

§ 6 — Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche ↗ RIS

Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche § 6. (1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben. (2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen: (3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen: (4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen: Messtechnik, Steuertechnik 21.08.2023 20012334 NOR40255211

§ 7 — Energieleistungskennzahlen ↗ RIS

Energieleistungskennzahlen § 7. (1) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen: (2) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen. (3) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen: (4) Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieaudit

§ 12 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Format des standardisierten Kurzberichts Elektronische Meldeformulare § 12. Die Angaben gemäß den §§ 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der EControl vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß § 59 EEffG an die EControl zu übermitteln. 21.08.2023 20012334 NOR40255217

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz