Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
· V · BGBl. II Nr. 240/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Lehrplan für einen Brückenlehrgang fest, der Absolventinnen und Absolventen der Sozialpädagogik ermöglicht, auch als Elementarpädagoginnen und -pädagogen zu arbeiten. Qualifikationsstandards für Fachkräfte in der Kinderbetreuung haben einen legitimen Zweck beim Schutz der Kinder durch Sicherstellung fachlicher Mindeststandards. Der Lehrgang fördert gleichzeitig die berufliche Mobilität von bereits ausgebildetem Fachpersonal und senkt so Markteintrittsbarrieren in diesem Bereich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — I. STUNDENTAFEL1 ↗ RIS
Anlage LEHRPLAN DES LEHRGANGS DER BILDUNGSANSTALT FÜR ELEMENTARPÄDAGOGIK FÜR ABSOLVENTINNEN UND ABSOLVENTEN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK(einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) I. STUNDENTAFEL1 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) A. Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen Wochenstunden Jahrgang I. Summe LVGr. Semester 1. 2. A.1. Pflichtgegenstände2 1. Religion/ Ethik3 2 2 4 III 2. Elementarpädagogik (unter 1 bis 6 Jahre) – Theorie und Praxis 2.1 Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik 6 5 11 II 2.2 Frühe sprachliche Bildung und Förderung 3 2 5 II 2.3 Praxis, Physiologische Grundlagen 13 8 21 III 2.4 Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) 1 - 1 I 2.5 Deutsch als Zweitsprache - 2 2 II 2.6 Organisation, Management und Recht 1 - 1 II 2.7 Medienpädagogik 1 1 2 III 3. Ausdruck, Gestaltung und Bewegung 3.1 Künstlerisch-kreativer Bereich 3.1.1 Bildnerische Erziehung 2 - 2 (IVa) 3.1.2 Werkerziehung - 1 1 (IV) 3.1.3 Textiles Gestalten 1 - 1 IV 3.2 Musikalischer Bereich 3.2.1 Musikerziehung und Stimmbildung4 1 1 2 IVa 3.3 Bewegungserziehlicher Bereich 3.3.1 Bewegungserziehung; Bew
§ 1 — Lehrplan ↗ RIS
Lehrplan § 1. (1) Für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) gilt der in der Anlage enthaltene Lehrplan. (2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen. 16.08.2023 20012333 NOR40255162
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz