Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung-BMF

· V · BGBl. II Nr. 234/2023 · in Kraft seit 2023-08-03

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt allein die Grundausbildung der eigenen Bediensteten des Finanzministeriums: Ausbildungsplan, Module, Prüfung. Sie ist reine interne Personalverwaltung des Staates und betrifft keine Bürger oder Unternehmen. Es gibt keine Freiheitseinschränkung, die ein Streichen rechtfertigen würde.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Anwendungsbereich und Ziele Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Prokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist. (2) Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen. (3) Ebenso können Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten gemäß § 36a VBG der Grundausbildung zugewiesen werden. Verwaltungspraktikant, Ernen

§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS

Ziele der Grundausbildung § 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer gesamthaften Ausbildung als wichtige Personalentwicklungsmaßnahme, welche theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen kontinuierlich fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen fach- und fachunabhängigen Ausprägungsstufen werden anhand definierter Anforderungen regelmäßig vertieft und gefestigt. (2) Die Ziele der Grundausbildung sind Grundwissen 02.08.2023 20012329 NOR40255065

§ 5 — 2. Unterabschnitt ↗ RIS

2. Unterabschnitt Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition Lern- und Lehrinhalte § 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten. (2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert. (3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fach- und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen. Lerndefinition, Lerninhalt 02.08.2023 20012329 NOR40255068

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